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lebensmittelecht

Als lebensmittelecht werden alle Verpackungen, Oberflächen und Materialien bezeichnet, die bei direktem Kontakt zu Lebensmitteln keinerlei gesundheitliche Bedenken auslösen. Ferner ist definiert, dass lebensmittelechte Materialien weder den Geruch, Geschmack oder die Optik eines Lebensmittelns beeinflussen oder verändern dürfen. Die amtliche Definition des Begriffs "lebensmittelecht" ist unter der Rahmenverordnung (EG) Nr. 1935/2004 geregelt. In dieser Verordnung ist geregelt, dass von allen Materialien, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, keine oder nur sehr geringe Mengen an stofflichen Bestandteilen auf das Lebensmittel übergehen dürfen, sodass

- die menschliche Gesundheit nicht gefährdet wird
- es zu keiner nicht zu vertretenden Veränderung der Lebensmittel kommt
- die grundlegenden Eigenschaften des Lebensmittels in puncto Geruch und Geschmack nicht beeinträchtigt werden.

Diese Rahmenverordnung gilt für alle Verpackungen und Materialien, die im Rahmen der Lebensmittelherstellung verwendet werden, u. a. also Plastik, Papier, Pappe, Kunststoff, Gummi, Aluminium, Folien etc.